Unterrichtsarchiv

 

Friedensvertrag von Versailles zwischen den USA, dem Britischen Reich, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Bolivien, Brasilien, Kuba, Ekuador, Griechenland, Guatemala, Haiti, Hedschas, Honduras, Liberia, Nikaragua, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staat, Siam, der Tschechoslowakei und Uruguay einerseits und Deutschland anderseits

Versailles, 28. Juni 1919 Der I. Teil (Arikel 1-26) umfaßt die bereits am 28.4.1919 durch Plenartagung der Pariser Friedenskonferenz angenommene Satzung des Völkerbundes.

In der Erwägung, daß es zur Förderung der Zusammenarbeit der Nationen und zur Gewährleistung von Frieden und Sicherheit zwischen ihnen darauf ankommt, gewisse Verpflichtungen einzugehen, nicht zum Kriege zu schreiten, in aller Öffentlichkeit auf Gerechtigkeit und Ehre beruhende Beziehungen zwischen den Völkern zu pflegen,
die von nun an als Regel für das tatsächliche Verhalten der Regierungen anerkannten Vorschriften des Völkerrechts genau zu beobachten, die Gerechtigkeit herrschen zu lassen und alle vertragsmäßigen Verpflichtungen in den gegenseitigen Beziehungen der organisierten Völker gewissenhaft zu beobachten, nehmen die hohen vertragsschließendern Teile die folgende Satzung an, die den Völkerbund stiftet.

Artikel 1
Der Völkerbund umfaßt als ursprüngliche Mitglieder diejenigen unterzeichneten Mächte, deren Namen in der Anlage der gegenwärtigen Satzung aufgeführt sind, sowie diejenigen gleichfalls in der Anlage bezeichneten Staaten, die der gegenwärtigen Satzung ohne jeden Vorbehalt durch eine im Sekretariat innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten der Satzung niederzulegende Erklärung beitreten. Der Beitritt ist allen anderen Mitgliedern des Bundes mitzuteilen.
Alle sich selbst verwaltenden Staaten, Dominien oder Kolonien, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, können Mitglieder des Bundes werden, wenn ihrer Zulassung durch zwei Drittel der Bundesversammlung zugestimmt wird, vorausgesetzt, daß sie wirksame Gewähr für ihre Absicht geben, ernsthaft ihre internationalen Verpflichtungen einzuhalten, und die Bundessatzung hinsichtlich Ihrer Streitkräfte und ihrer Rüstungen zu Lande, zur See und in der Luft annehmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann mit einer zweijährigen Kündigungsfrist aus dem Bunde austreten, sofern es im Augenblick des Rücktritts alle seine internationalen Verpflichtungen mit Einschluß derjenigen, die sich aus den gegenwärtigen Satzungen ergeben, erfüllt hat.

Artikel 2
Die Tätigkeit des Bundes, wie sie in der gegenwärtigen Satzung festgelegt ist, wird ausgeübt durch eine Bundesversammlung und durch einen Rat, denen ein ständiges Sekretariat zur Seite tritt.

Artikel 3
Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus Vertretern der Bundesmitglieder. Sie tagt in bestimmten Zeiträumen oder auch zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn die Umstände es erfordern, am Sitze des Bundes oder an einem besonders zu bezeichnenden Ort.
Die Versammlung befaßt sich mit allen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Bundes gehören oder den Frieden der Welt berühren.
Jedes Mitglied des Bundes besitzt nur eine Stimme und darf auch nicht mehr als drei Vertreter in der Versammlung haben.

Artikel 4
Der Rat setzt sich zusammen aus Vertretern der alliierten und assoziierten Hauptmächte sowie aus Vertretern von vier anderen Mitgliedern des Bundes. Diese vier Mitglieder des Bundes werden von der Versammlung nach freiem Ermessen und für eine von ihr beliebig zu bestimmende Zeit gewählt. Bis zu der ersten Wahl durch den Bund sind die Vertreter Belgiens, Brasiliens, Spaniens und Griechenlands Mitglieder des Rates.
Mit Zustimmung der Mehrheit der Versammlung kann der Rat Mitglieder des Bundes bezeichnen, denen von da ab eine dauernde Vertretung im Rate zukommt; mit gleicher Zustimmung kann der Rat die Zahl der Mitglieder des Bundes erhöhen, die von der Versammlung zur Vertretung im Rate zu wählen sind.
Der Rat versammelt sich, sooft die Umstände es erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahre, am Sitze des Bundes oder an einem anderen dafür zu bezeichnenden Ort.
Der Rat befaßt sich mit allen Fragen, die zu der Zuständigkeit des Bundes gehören oder den Frieden der Welt berühren.
Jedes Mitglied des Bundes, das nicht im Rate vertreten ist, soll aufgefordert werden, einen Vertreter zu entsenden, wenn eine Frage auf der Tagesordnung des Rates steht, die seine Interessen besonders berührt.
Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied hat nur eine Stimme und nur einen Vertreter.

Artikel 5
Soweit nicht in der gegenwärtigen Satzung oder in den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, werden die Entscheidungen der Bundesversammlung oder des Rates mit Einstimmigkeit der bei der Sitzung vertretenen Bundesmitglieder getroffen.
Alle Fragen des Verfahrens, die sich bei den Sitzungen der Bundesversammlung oder des Rates ergeben, mit Einschluß der Bezeichnung der für einzelne Punkte eingesetzten Untersuchungsausschüsse, werden durch die Versammlung oder durch den Rat geregelt und durch Stimmenmehrheit der bei der Sitzung vertretenen Bundesmitglieder entschieden.
Die erste Tagung der Versammlung und die erste Tagung des Rates wird durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika berufen.

Artikel 6
Das ständige Sekretariat wird am Sitze des Bundes errichtet. Es umfaßt einen Generalsekretär sowie die erforderlichen Sekretäre nebst Personal.
Der erste Generalsekretär wird in der Anlage benannt. Für die Folge wird der Generalsekretär von dem Rat mit Zustimmung der Mehrheit der Bundesversammlung ernannt.
Die Sekretäre und das Personal des Sekretariats werden von dem Generalsekretär mit Zustimmung des Rates ernannt.
Der Generalsekretär des Bundes nimmt als solcher an allen Sitzungen der Versammlung und des Rates teil.
Die Ausgaben des Sekretariats werden von den Mitgliedern des Bundes nach dem Verhältnis getragen, das für das Internationale Büro des Weltpostvereins besteht.

Artikel 7
Der Sitz des Bundes ist Genf.
Der Rat kann jederzeit die Errichtung an einem anderen Orte bestimmen.
Alle Ämter des Bundes oder der damit zusammenhängenden Dienststellen mit Einschluß des Sekretariats sind in gleicher Weise Männern und Frauen zugänglich.
Die Vertreter der Bundesmitglieder und die Beamten des Bundes genießen, solange sie sich in Ausübung Ihrer Bundesfunktionen befinden, die Vorrechte und die Immunität der Diplomaten.
Die von dem Bunde oder seinen Beamten oder bei seinen Sitzungen benutzten Gebäude und Grundstücke sind unverletzlich.

Artikel 8
Die Mitglieder des Bundes erkennen an, daß die Aufrechterhaltung des Friedens es nötig macht, die nationalen Rüstungen auf das Mindestmaß herabzusetzen, das nicht der nationalen Sicherheit und mit der Durchführung der durch ein gemeinsames Handeln auferlegten internationalen Verpflichtungen vereinbar ist.
Der Rat bereitet unter Berücksichtigung der geographischen Lage und der besonderen Umstände jedes Staates die Pläne für diese Abrüstung zum Zweck einer Prüfung und Entscheidung durch die verschiedenen Regierungen vor.
Diese Pläne müssen von neuem geprüft und (soweit erforderlich) mindestens alle 10 Jahre revidiert werden.
Die derart festgesetzte Grenze für die Rüstungen darf nach Ihrer Annahme durch die verschiedenen Regierungen nicht ohne Zustimmung des Rates überschritten werden.
Da nach Ansicht der Bundesmitglieder die Privatherstellung von Munition und Kriegsgerät schweren Bedenken unterliegt, beauftragen sie den Rat, Mittel ins Auge zu fassen, wodurch den Unzuträglichkeiten einer solchen Herstellung vorgebeugt werden kann; dabei ist den Bedürfnissen der Bundesmitglieder Rechnung zu tragen, die nicht selbst in der Lage sind, die für Ihre Sicherheit erforderlichen Mengen an Munition und Kriegsgerät herzustellen.
Die Bundesmitglieder verpflichten sich zum offenen und vollständigen Austausch aller Nachrichten über den Stand ihrer Rüstungen, über ihre Heeres-, Flotten- und Luftflottenprogramme und über die Lage ihrer Kriegsindustrie.

Artikel 9
Eine ständige Kommission wird eingerichtet, um dem Rat Gutachten über die Ausführung der Bestimmungen der Artikel 1 und 8 und Oberhaupt über Heeres-, Flotten- und Luftflottenfragen zu erstatten.

Artikel 10
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die territoriale Unversehrtheit und die gegenwärtige politische Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder zu achten und gegen jeden Angriff von außen her zu wahren. Im Fall eines Angriffs, der Bedrohung mit einem Angriff oder einer Angriffsgefahr trifft der Rat die zur Durchführung dieser Verpflichtung geeigneten Sicherheitsmaßnahmen.

Artikel 11
Es wird hierdurch ausdrücklich erklärt, daß jeder Krieg oder jede Kriegsdrohung, möge dadurch eins der Bundesmitglieder unmittelbar bedroht werden oder nicht, den ganzen Bund angeht und daß dieser alle Maßregeln zur wirksamen Erhaltung des Völkerfriedens treffen muß. In diesem Fall hat der Generalsekretär unverzüglich auf Antrag eines jeden der Bundesmitglieder den Rat zu berufen.
Es wird ferner erklärt, daß jedes Bundesmitglied das Recht hat, in freundschaftlicher Weise die Aufmerksamkeit der Bundesversammlung oder des Rates auf jeden Umstand zu lenken, der die internationalen Beziehungen beeinflußt und in der Folge den Frieden oder das gute Einvernehmen unter den Nationen, von denen der Frieden abhängt, bedrohen kann.

Artikel 12
Alle Mitglieder kommen überein, alle etwa zwischen ihnen entstehenden Streitfälle, die zum Bruch führen könnten, dem Schiedsgerichtsverfahren oder einer Untersuchung durch den Rat zu unterbreiten. Sie vereinbaren ferner, in keinem Fall vor Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Fällung des Schiedsspruchs oder Erstattung des Berichts den Rates zum Kriege zu schreiten.
In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen soll der Schiedsspruch in einem angemessenen Zeitraum ergehen und der Bericht des Rates innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage erstattet werden, an dem er mit dem Streitfall befaßt worden ist.

Artikel 13
Die Bundesmitglieder kommen überein, wenn sich zwischen ihnen eine Streitfrage erhebt, die zwar nach ihrer Ansicht eine schiedsgerichtliche Lösung zuläßt, sich aber nicht in befriedigender Weise auf diplomatischem Wege regeln läßt, die gesamte Frage dem Schiedsverfahren zu überweisen.
Zu denjenigen Streitpunkten, die sich im allgemeinen für ein Schiedsverfahren eignen, gehören Streitfragen, die sich auf die Auslegung eines Vertrags, auf alle Fragen des Völkerrechts, auf alle tatsächlichen Verhältnisse, deren Eintreten den Bruch einer internationalen Verpflichtung bilden würde, oder auf Umfang und Art der Wiedergutmachung für einen solchen Bruch beziehen.
Das Schiedsgericht, dem die Streitfrage unterbreitet wird, unterliegt der Wahl der Parteien oder der Festsetzung durch frühere Verträge.
Die Bundesmitglieder kommen überein, den erlassenen Schiedsspruch ehrlich und treu auszufahren und gegen kein Mitglied des Bundes, das sich nach ihm richtet, zum Kriege zu schreiten. Im Falle der Nichtausführung des Spruches schlägt der Rat die zur Sicherung seiner Durchführung geeigneten Maßnahmen vor.

Artikel 14
Der Rat stellt einen Plan zur Errichtung eines ständigen internationalen Gerichtshofs auf und unterbreitet ihn den Bundesmitgliedern. Dieser Gerichtshof ist zuständig für alle Streitfälle internationalen Charakters, die ihm von den Parteien unterbreitet werden. Er gibt ferner Gutachten ab über jede Streitfrage oder jeden Punkt, mit dem der Rat oder die Bundesversammlung ihn befaßt.

Artikel 15
Wenn sich zwischen den Bundesmitgliedern eine Streitfrage erhebt, die einen Bruch herbeiführen könnte, und die nach der Bestimmung des Artikel 13 nicht der Schiedsgerichtsbarkeit unterliegt, so kommen die Bundesmitglieder überein, die Frage vor den Rat zu bringen. Zu diesem Zwecke genügt es, wenn eine von den Parteien dem Generalsekretär von der Streitfrage Mitteilung macht. Dieser trifft alle Maßnahmen zu einer umfassenden Untersuchung und Prüfung.
Ohne den geringsten Verzug messen ihm die Parteien die Darlegung ihres Streitfalles mit allen bestimmten Tatsachen und Beweisstücken zustellen. Der Rat kann ihre sofortige Veröffentlichung anordnen.
Der Rat bemüht sich, die Streitfrage zu regeln. Gelingt dies, so veröffentlicht er, soweit er dies für nützlich hält, eine Darstellung des Tatbestandes, der entsprechenden Auslegungen und den Wortlaut des Ausgleichs. Kann die Streitfrage nicht ausgeglichen werden, so verfaßt und veröffentlicht der Rat einen einstimmig oder mit Stimmenmehrheit zustande gekommenen Bericht, worin die Umstände der Streitfrage sowie die von ihm als gerecht und für den Ausgleich am zweckmäßigsten erachteten Lösungen darzulegen sind.
Jedes Bundesmitglied, das bei dem Rat vertreten ist, kann gleichfalls eine Darstellung des Tatbestandes, der Streitfrage sowie seine eigenen Anträge veröffentlichen. Wird der Bericht des Rates einstimmig angenommen, wobei die Stimmen der Vertreter der Parteien nicht angerechnet werden, so verpflichten sich die Bundesmitglieder, mit keiner Partei, die sich den Vorschlägen des Berichtes fügt, Krieg zu führen.
Wird der Bericht des Rates nicht von allen Mitgliedern angenommen, die nicht Partei sind, so behalten sich die Bundesmitglieder das Recht vor, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen für die Aufrechterhaltung von Recht und Gerechtigkeit erforderlich erscheinen.
Wenn eine der Parteien behauptet und der Rat anerkennt, daß der Streit sich auf eine Frage bezieht, die nach dem Völkerrecht ausschließlich dem eigenen Ermessen dieser Partei überlassen ist, so hat dies der Rat in einem Bericht festzustellen, jedoch keine Lösungen vorzuschlagen.
Der Rat kann alle in diesem Artikel vorgesehenen Fälle vor die Bundesversammlung bringen. Die Versammlung muß sich gleichfalls mit der Streitfrage auf den Antrag einer der Parteien befassen; der Antrag muß binnen 14 Tagen gestellt werden, nachdem die Streitfrage dem Rate unterbreitet worden ist.
In allen Fällen, die der Versammlung unterbreitet werden, finden die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikel 12 über die Tätigkeit und die Machtbefugnis des Rates entsprechende Anwendung. Es besteht Einverständnis darüber, daß ein Bericht, der von der Versammlung mit Zustimmung der im Rate vertretenen Bundesmitglieder und der Mehrheit der anderen Bundesmitglieder mit Ausnahme der Vertreter der Parteien abgefaßt worden ist, dieselbe Bedeutung hat wie ein Bericht des Rates, dem alle Mitglieder, mit Ausnahme der Vertreter der Parteien, zustimmen.

Artikel 16
Wenn ein Bundesmitglied unter Verletzung der durch die Artikel 12, 13 oder 15 übernommenen Verpflichtungen zum Kriege schreitet, so wird es ohne weiteres so angesehen, als hätte es eine kriegerische Handlung gegen alle anderen Bundesmitglieder begangen. Diese verpflichten sich, unverzüglich mit ihm alle Handels- und finanziellen Beziehungen abzubrechen, ihren Staatsangehörigen jeden Verkehr mit den Angehörigen des vertragsbrüchigen Staates zu verbieten und alle finanziellen, Handels- oder persönlichen Verbindungen zwischen den Angehörigen dieses Staates und denjenigen jedes anderen Staates abzubrechen, gleichviel, ob er dem Bunde angehört oder nicht.
In diesem Falle ist der Rat verpflichtet, den verschiedenen beteiligten Staaten vorzuschlagen, mit welchen Land-, See- oder Luftstreitkräften die Mitglieder des Bundes für ihr Teil zu der bewaffneten Macht beizutragen haben, die zur Wahrung der Bundespflichten bestimmt ist.
Die Bundesmitglieder kommen ferner überein, sich bei der Ausführung der auf Grund dieses Artikel zu ergreifenden wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen wechselseitig zu unterstützen, um die daraus etwa entstehenden Verluste und Unzuträglichkeiten auf das Mindestmaß zu beschränken. Sie unterstützen sich ferner gegenseitig, um den von dem vertragsbrüchigen Staat gegen einen von ihnen gerichteten besonderen Maßnahmen entgegenzutreten. Sie veranlassen das Erforderliche, um den Streitkräften jedes Bundesmitglieds, die zum Schutz der Bundespflichten zusammenwirken, den Durchzug durch ihr Gebiet zu erleichtern.
Jedes Bundesmitglied, das sich der Verletzung einer aus dieser Satzung sich ergebenden Verpflichtung schuldig macht, kann von dem Bunde ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch Abstimmung aller anderen im Rate vertretenen Bundesmitglieder.

Artikel 17
Bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied des Bundes und einem Nichtmitglied oder zwischen Staaten, von denen keiner Mitglied des Bundes ist, soll der Staat oder die Staaten, die dem Bunde nicht angehören, aufgefordert werden, zur Beilegung des Streitfalles sich den Verpflichtungen zu unterziehen, die den Bundesmitgliedern obliegen, und zwar unter Bedingungen, die der Rat für angemessen erachtet. Wird diese Aufforderung angenommen, so finden die Artikel 12 bis 16 mit den vom Rate für erforderlich erachteten Änderungen Anwendung.
Sofort nach der Absendung dieser Aufforderung tritt der Rat in die Prüfung der näheren Umstände des Streitfalles ein und macht die dafür am besten und wirksamsten erscheinenden Vorschläge.
Lehnt der Staat, an den die Aufforderung gerichtet wird, es ab, zum Zwecke der Beilegung des Streitfalls sich den Verpflichtungen der Bundesmitglieder zu unterziehen, und schreitet er gegen ein Bundesmitglied zum Kriege, so finden die Bestimmungen des Artikel 16 auf ihn Anwendung.
Weigern sich beide Parteien, an die die Aufforderung gerichtet ist, sich den Verpflichtungen eines Bundesmitglieds zum Zwecke der Beilegung des Streitfalles zu unterziehen, so kann der Rat alle Maßnahmen treffen und alle Vorschläge machen, die zur Verhütung von Feindseligkeiten und zur Beilegung des Streites geeignet sind.

Artikel 18
Alle Verträge oder internationalen Vereinbarungen, die in Zukunft von einem Bundesmitglied geschlossen werden, sind unverzüglich von dem Sekretariat einzutragen und sobald als möglich zu veröffentlichen. Kein solcher Vertrag oder keine solche internationale Abmachung ist verbindlich, bevor die Eintragung erfolgt ist.

Artikel 19
Die Versammlung kann von Zeit zu Zeit die Bundesmitglieder auffordern, Verträge, deren Anwendung nicht mehr in Frage kommt, sowie internationale Verhältnisse, deren Aufrechterhaltung den Weltfrieden gefährden könnte, einer Nachprüfung zu unterziehen.

Artikel 20
Die Bundesmitglieder erkennen jeder für sein Teil an, daß die gegenwärtige Satzung alle gegenseitigem Verpflichtungen oder Verständigungen aufhebt, die mit den in ihr enthaltenen Bestimmungen unvereinbar sind; sie verpflichten sich feierlich, in Zukunft keine solchen Verträge mehr zu schließen.
Hat ein Mitglied vor seinem Eintritt in den Bund Verpflichtungen übernommen, die mit den Bestimmungen der Satzung unvereinbar sind, so muß es sofort das Erforderliche veranlassen, um sich von diesen Verpflichtungen zu befreien.

Artikel 21
Internationale Vereinbarungen, wie Schiedsgerichtsverträge, und Verständigungen über bestimmte Gebiete, wie die Monroe-Doktrin, die der Aufrechterhaltung des Friedens dienen, werden nicht als unvereinbar mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Satzung betrachtet.

Artikel 22
Auf die Kolonien und Gebiete, die infolge des Krieges aufgehört haben, unter der Souveränität der Staaten zu stehen, die sie vorher beherrschten, und die von Völkern bewohnt sind, die noch nicht imstande sind, sich unter den besonders schwierigen Verhältnissen der modernen Welt selbst zu leiten, finden nachstehende Grundsätze Anwendung. Das Wohlergehen und die Entwicklung dieser Völker bilden eine heilige Aufgabe der Zivilisation, und es erscheint zweckmäßig, in diese Satzung Sicherheiten für die Erfüllung dieser Aufgabe aufzunehmen.
Der beste Weg, diesen Grundsatz praktisch zu verwirklichen, ist die Übertragung der Vormundschaft über diese Völker an die fortgeschrittenen Nationen, die auf Grund ihrer Hilfsmittel, ihrer Erfahrung oder ihrer geographischen Lage am besten imstande und bereit sind, eine solche Verantwortung auf sich zu nehmen: diese Vormundschaft hätten sie als Mandatare des Bundes und in dessen Namen zu führen. Die Art des Mandates muß sich nach dem Maße der Entwicklung des Volkes, der geographischen Lage seines Gebiets, seinen wirtschaftlichen Bedingungen und nach allen sonstigen entsprechenden Umständen richten.
Gewisse Gemeinwesen, die ehemals zum Türkischen Reiche gehörten, haben einen solchen Grad der Entwicklung erreicht, daß ihr Dasein als unabhängige Nationen vorläufig anerkannt werden kann, unter der Bedingung, daß die Ratschläge und die Unterstützung eines Mandatars ihrer Verwaltung bis zu dem Zeitpunkt zur Seite stehen, wo sie imstande sind, sich selbst zu leiten. Bei der Wahl des Mandatars sind die Wünsche dieser Gemeinwesen in erster Linie zu berücksichtigen.
Der Grad der Entwicklung, in dem sich andere Völker, insbesondere diejenigen Mittelafrikas, befinden, erfordert, daß der Mandatar dort die Verwaltung des Gebiets unter Bedingungen übernimmt, die das Aufhören von Mißbräuchen, wie Sklaven-, Waffen- und Alkoholhandel, gewährleisten und zugleich die Freiheit des Gewissens und der Religion verbergen, ohne andere als die durch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit gebotenen Einschränkungen. Dabei ist die Errichtung von Festungen oder von Heeres- oder Flottenstützpunkten, sowie die militärische Ausbildung der Eingeborenen, soweit sie nicht für Polizeidienste oder für die Verteidigung des Gebiets erforderlich ist, zu verbieten. Auch sind den anderen Mitgliedern des Bundes gleiche Möglichkeiten für Handel und Gewerbe zu gewährleisten.
Endlich gibt es Gebiete, wie das südwestliche Afrika und gewisse Inseln im australischen Stillen Ozean, die infolge der geringen Dichtigkeit ihrer Bevölkerung, ihrer beschränkten Ausdehnung, ihrer Entfernung von den Mittelpunkten der Zivilisation und ihres geographischen Zusammenhangs mit den beauftragten Staaten oder infolge anderer Umstände am besten nach den Gesetzen des Mandatars und als Integrierender Bestandteil dieses Staates, vorbehaltlich der vorstehend im Interesse der eingeborenen Bevölkerung vorgesehenen Schutzmaßnahmen, verwaltet werden.
In allen Fällen hat der Mandatar dem Rat einen jährlichen Bericht über die seiner Fürsorge übertragenen Gebiete vorzulegen.
Wenn der Umfang an Machtbefugnis, Aufsicht oder Verwaltung, der dem Mandatar zusteht, nicht Gegenstand eines früheren Übereinkommens zwischen den Bundesmitgliedern bildet, wird darüber von dem Rat besondere Bestimmung getroffen.
Eine ständige Kommission erhält die Aufgabe, die Jahresberichte der Mandatare entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie dem Rate in allen bei der Ausführung der Mandatsverpflichtungen angehenden Fragen sein Gutachten zu erstatten.

Artikel 23
Unter Vorbehalt und in Gemäßheit der Bestimmungen der gegenwärtig bestehenden oder in Zukunft zu schließenden internationalen Vereinbarungen werden die Bundesmitglieder
a) sich bemühen, für Männer, Frauen und Kinder in ihren eigenen Gebieten sowie in allen Ländern, auf die sich ihre Handels- und Gewerbebeziehungen erstrecken, angemessene und menschliche Arbeitsbedingungen herzustellen und aufrechtzuerhalten, auch zu diesem Zweck die erforderlichen internationalen Organisationen einzurichten und zu unterhalten;
b) der eingeborenen Bevölkerung der ihrer Verwaltung anvertrauten Gebiete eine angemessene Behandlung gewährleisten;
c) dem Bunde die allgemeine Überwachung der Verträge über den Mädchen- und Kinderhandel sowie über den Handel mit Opium und anderen schädlichen Waren übertragen;
d) dem Bunde die allgemeine Überwachung des Waffen- und Munitionshandels mit denjenigen Ländern übertragen, wo die Überwachung dieses Handels im allgemeinen Interesse erforderlich ist;
e) die notwendigen Bestimmungen treffen, um die Freiheit des Verkehrs und der Durchfuhr sowie eine angemessene Behandlung des Handels aller Bundesmitglieder zu sichern und aufrechtzuerhalten, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der im Kriege 1914 bis 1918 verwüsteten Gegenden;
f) internationale Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten treffen.

Artikel 24
Alle bereits früher durch Kollektivverträge errichteten internationalen Büros treten, vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragsparteien, unter die Leitung des Bundes. Alle sonstigen internationalen Büros und alle Kommissionen zur Regelung von Angelegenheiten internationalen Interesses, die künftig geschaffen werden, werden der Autorität des Bundes unterstellt sein.
Für alle Fragen von internationalem Interesse, die durch allgemeine Verträge geregelt, aber nicht der Überwachung durch internationale Kommissionen oder Büros unterworfen sind, hat das Bundessekretariat auf Verlangen der Vertragsparteien und mit Zustimmung des Rates alle geeigneten Nachrichten zu sammeln und zu verteilen, sowie dabei jede erforderliche oder erwünschte Unterstützung zu gewähren.
Der Rat kann entscheiden, daß die Ausgaben der Büros oder Kommissionen, die unter die Leitung des Bundes treten, in die Ausgaben des Sekretariats einbezogen werden.

Artikel 25
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Einrichtung und das Zusammenarbeiten gebührend autorisierter freiwilliger nationaler Rote-Kreuz-Organisationen, welche die Verbesserung der Gesundheit, die Vorbeugung von Krankheiten und die Linderung der Leiden der Welt zur Aufgabe haben, anzuregen und zu fördern.

Artikel 26
Abänderungen der vorliegenden Satzung treten in Kraft, nachdem sie von den Bundesmitgliedern, aus deren Vertretern der Rat besteht, und der Mehrheit derjenigen Mitglieder, deren Vertreter die Versammlung bilden, ratifiziert worden sind.
Jedem Bundesmitglied steht es frei, Abänderungen der Satzung abzulehnen; in diesem Falle hört seine Zugehörigkeit zum Bunde auf.

Anlage
Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbundes, die den Friedensvertrag unterzeichnet haben:
Vereinigte Staaten von Amerika,
Australien,
Belgien,
Bolivien,
Brasilien,
Britisches Reich,
China,
Ekuador,
Frankreich,
Griechenland,
Guatemala,
Haiti,
Hedschas,
Honduras,
Indien,
Italien,
Japan,
Kanada,
Kuba,
Liberia,
Neuseeland,
Nikaragua,
Panama,
Peru,
Polen,
Portugal,
Rumänien,
der serbisch-kroatisch- slowenische Staat,
Siam,
Südafrika,
Tschechoslowakei,
Uruguay.
Staaten, die zum Beitritt eingeladen sind:
Argentinien,
Chile,
Dänemark,
Kolumbien,
Niederlande,
Norwegen,
Paraguay,
Persien,
Salvador,
Schweden,
Schweiz,
Spanien,
Venezuela.

II. Teil (Artikel 27-30). Grenzen Deutschlands.

Artikel 27
Die Grenzen Deutschlands werden folgendermaßen festgelegt:
1. Mit Belgien:
Von dem Treffpunkt der drei Grenzen Belgiens, Hollands und Deutschlands In südlicher Richtung:
die Nordostgrenze des ehemaligen Gebietes von Neutral-Moresnet, dann die Ostgrenze des Kreises Eupen, darin die Grenze zwischen Belgien und dem Kreis Montjoie, dann die Nordost- und Ostgrenze des Kreises Malmedy bis zum Treffpunkt mit der Grenze von Luxemburg.

2. Mit Luxemburg:
Die Grenze vom 3. August 1914 bis zu deren Schnittpunkt mit der französischen Grenze vom 18. Juli 1870.

3. Mit Frankreich:
Die Grenze vom 18. Juli 1870 von Luxemburg bis zur Schweiz mit dem in Teil III, Abschnitt IV (Saarbecken), in Artikel 48 gemachten Vorbehalten.

6. Mit der Tschechoslowakei:
Die Grenze vom 3. August 1914 zwischen Deutschland und Österreich von ihrem Treffpunkt mit der alten Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und der Provinz Oberösterreich bis zu dem Punkt nördlich des ungefähr 8 km östlich von Neustadt liegenden Vorsprungs der alten Provinz Österreich-Schlesien.

7. Mit Polen:
Von dem eben bestimmten Punkt..."in nördlicher Richtung bis zu dem Punkt wo die Grenze der Provinz Posen die Bartsch (Barycz) trifft, von dort in nordwestl. bzw. nördlicher Richtung bis zur Warthe (Warta) an einem Punkt 7 km westlich Birnbaum (Miedzychód), von dort in nordöstl. Richtung zur Netze (Notec), deren Lauf aufwärts bis zur Mündung des Küddow (Gwda) südlich von Schneidemühl (Pila), von dort in nordöstl. Richtung bis zur Ostsee an einem Punkt etwa 20 km westlich der Halbinsel Hela (Hel). Durch diese Grenzziehung fielen beinahe die ganze Provinz Posen und der größte Teil der Provinz Westpreußen an Polen. Über Oberschlesien vgl. Artikel 88.

8. Mit Dänemark: Vgl. Artikel 109, 110.
Artikel 28. Die Grenzen Ostpreußens umfassen im wesentlichen die Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen, unter Abtretung des Memellandes (Klaipeda). Hinsichtlich des Regierungsbezirks Allenstein vgl. Artikel 94-98.

III. Teil (Artikel 31-117). Politische Bestimmungen über Europa.

Erster Abschnitt. Belgien.
Artikel 31
Deutschland erkennt an, daß die Verträge vom 19. April 1839, die die Rechtslage Belgiens vor dem Kriege bestimmten, den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprechen. Es stimmt daher der Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Beachtung aller Abkommen, die zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten oder zwischen irgendeiner dieser Mächte und den Regierungen von Belgien und von Holland zum Ersatz für die genannten Verträge von 1839 getroffen werden können. Sollte Deutschlands formeller Beitritt zu solchen Abkommen oder zu irgendeiner Bestimmung solcher Abkommen verlangt werden, so verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, ihnen beizutreten.

Artikel 32
Deutschland erkennt die volle Staatshoheit Belgiens über das gesamte strittige Gebiet von Moresnet (sogenanntes Neutral-Moresnet) an.

Artikel 33
Deutschland verzichtet zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet von Preußisch-Moresnet westlich der Straße von Lüttich nach Aachen; der Teil dieser Straße am Rande dieses Gebietes gehört zu Belgien.

Artikel 34
Ferner verzichtet Deutschland zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf das gesamte Gebiet der Kreise Eupen und Malmedy.
Während der ersten 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages werden in Eupen und Malmedy durch die belgischen Behörden Listen ausgelegt. Die Bewohner dieser Gebiete haben das Recht, darin schriftlich ihren Wunsch auszusprechen, daß diese Gebiete ganz oder teilweise unter deutscher Staatshoheit bleiben.
Es ist Sache der belgischen Regierung, das Ergebnis dieser Volksabstimmung zur Kenntnis des Völkerbundes zu bringen, dessen Entscheidung anzunehmen sich Belgien verpflichtet.

Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
Artikel 40
Deutschland erkennt an, daß das Großherzogtum Luxemburg mit dem 1. Januar 1919 aufgehört hat, dem deutschen Zollverein anzugehören. Es verzichtet auf alle Rechte bezüglich des Betriebes der Eisenbahnen, stimmt der Aufhebung der Neutralität des Großherzogtums zu und nimmt im voraus alle internationalen Vereinbarungen an, die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten bezüglich des Großherzogtums getroffen werden.

Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
Artikel 42
Es ist Deutschland untersagt, Befestigungen sowohl auf dem linken Ufer des Rheins wie auch auf dem rechten Ufer westlich einer 50 km östlich dieses Flusses gezogenen Linie beizubehalten oder zu errichten.

Artikel 43
Ebenso sind in der im Artikel 42 angegebenen Zone die Unterhaltung oder die Zusammenziehung einer bewaffneten Macht, sowohl in ständiger wie auch in vorübergehender Form, sowie alle militärischen Übungen jeder Art und die Aufrechterhaltung irgendwelchen materieller Vorkehrungen für eine Mobilmachung untersagt.

Artikel 44
Falls Deutschland in irgendeiner Weise den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 zuwiderhandeln sollte, würde dies als feindliche Handlung gegenüber den Signatarmächten dieses Vertrages und als Versuch der Störung des Weltfriedens betrachtet werden.

Vierter Abschnitt. Saarbecken.
Artikel 45
Als Ersatz für die Zerstörung der Kohlengruben in Nordfrankreich und in Anrechnung auf den Betrag der völligen Wiedergutmachung von Kriegsschäden, die Deutschland schuldet, tritt letzteres an Frankreich das vollständige und unbeschränkte Eigentum an den Kohlengruben im Saarbecken ab, wie dieses im Artikel 48 abgegrenzt ist. Das Eigentum geht frei von allen Schulden und Lasten sowie mit dem ausschließlichen Ausbeutungsrecht über.

Artikel 49
Deutschland verzichtet zugunsten des Völkerbundes, der hier als Treuhänder erachtet wird, auf die Regierung des oben [Artikel 48] genau festgesetzten Gebietes. Nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird die Bevölkerung dieses Gebietes aufgefordert werden, sich für diejenige Staatshoheit zu entscheiden, unter welche sie zu treten wünscht.

Anlage.
Kap. 2.
§ 16. Die Regierung des Gebietes des Saarbeckens wird einer Kommission anvertraut, die den Völkerbund vertritt. Diese Kommission wird ihren Sitz im Gebiet des Saarbeckens haben.

Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
Die hohen vertragschließenden Mächte haben die moralische Verpflichtung anerkannt, das Unrecht wieder gutzumachen, das Deutschland im Jahre 1871 sowohl gegen das Recht Frankreichs als auch gegen den Willen der Bevölkerung von Elsaß und Lothringen begangen hat, die von ihrem Vaterland trotz der feierlichen Proteste ihrer Vertreter in der Versammlung von Bordeaux abgetrennt worden sind. Sie sind einig über die folgenden Artikel:

Artikel 51
Die in Gemäßheit des zu Versailles am 26. Februar 1871 unterzeichneten Vorfriedens und des Frankfurter Vertrages vom 10. Mal 1871 an Deutschland abgetretenen Gebiete sind von dem Tage des Waffenstillstands, vom 11. November 1918, an wieder unter die französische Staatshoheit getreten.
Die Bestimmungen der Verträge, die die Festsetzung der Grenze vor 1871 enthalten, treten wieder in Kraft.

Artikel 55
Die in Artikel 51 erwähnten Gebiete fallen frei und ledig von allen öffentlichen Schulden an Frankreich zurück unter den Bedingungen, die in Artikel 255 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages vorgesehen sind.

Artikel 56
In Gemäßheit der Festsetzung des Artikel 256 des Teiles IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages tritt Frankreich in Besitz von allen Gütern und allem Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen Staaten, die in den im Artikel 51 erwähnten Gebieten liegen, ohne aus diesem Grunde den abtretenden Staaten etwas zu zahlen oder gutzuschreiben ...

Artikel 65
Binnen einer Frist von drei Wochen nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages werden die Häfen von Straßburg und Kehl für eine Dauer von sieben Jahren zum Zweck ihrer Ausnutzung einheitlich organisiert ...

Sechster Abschnitt. Österreich.
Artikel 80
Deutschland anerkennt die Unabhängigkeit Österreichs und wird sie streng in den durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen als unabänderlich beachten, es sei denn mit Zustimmung des Rates des Völkerbundes.

Siebenter Abschnitt. Tschechoslowakischer Staat.
Artikel 81
Deutschland anerkennt, wie dies schon die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die vollkommene Unabhängigkeit des Tschechoslowakischen Staates, der das autonome Gebiet der Ruthenen im Süden der Karpaten einbegreift. Es erklärt, die Grenzen dieses Staates, so wie sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten und den anderen beteiligten Staaten festgesetzt werden, anzuerkennen.

Artikel 83
Deutschland verzichtet zugunsten der Tschechoslowakei auf das Hultschiner Ländchen.

Achter Abschnitt. Polen.
Artikel 87
Deutschland erkennt, wie dies bereits die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die völlige Unabhängigkeit Polens an und verzichtet zugunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf die an Polen abgetretenen Gebiete.

Artikel 88
Im größten Teil Oberschlesiens werden die Bewohner aufgerufen, durch Abstimmung zu entscheiden, ob sie zu Deutschland oder zu Polen zu gehören wünschen.

Anlage.
§ 1. Sogleich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und binnen einer auf nicht länger als vierzehn Tage zu bemessenden Frist haben die deutschen Truppen, wie auch die deutschen Beamten, welche von der in § 2 vorgesehenen Kommission bezeichnet werden können, den der Abstimmung unterliegenden Bezirk zu verlassen ...
Innerhalb der gleichen Frist sind die in diesem Bezirk eingerichteten Arbeiter- und Soldatenräte aufzulösen; die aus einem anderen Gebiet stammenden Mitglieder derselben, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages ihre Tätigkeit ausüben oder sie seit dem 1. März 1919 aufgegeben haben, haben ebenfalls das Land zu verlassen ...

§ 2. Der Bezirk der Volksabstimmung wird sofort unter die Oberhoheit einer internationalen Kommission von vier von den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich, dem britischen Reich und Italien ernannten Mitgliedern gestellt. Er wird von Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzt ...

Artikel 89
Polen verpflichtet sich, den Personen, Waren, Schiffen, Kähnen, Waggons und Postsendungen im Transit zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland Transitfreiheit durch das polnische Gebiet, einschließlich seiner Gewässer zu gewähren, und sie in bezug auf Erleichterungen, Beschränkungen und alle anderen Angelegenheiten zum mindesten ebenso günstig zu behandeln, wie die Personen, Waren, Schiffe, Kähne, Waggons und Postsendungen von polnischer Nationalität, Herkunft, Einfuhr, Eignerschaft oder einer Ausgangsstation, die entweder polnisch ist oder günstigere Behandlung genießt, als Polen sie bietet.
Die Transitgüter sollen von allen Zoll- oder anderen ähnlichen Gebühren befreit sein ...

Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
Artikel 94-98
Im südlichen Teil Ostpreußens (im wesentlichen den Regierungsbezirk Allenstein umfassend) und im nordöstlichen Teil Westpreußens wird eine Abstimmung der Einwohner über die künftige Zugehörigkeit zu Ostpreußen oder Polen stattfinden. .Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden dann die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend bestimmen.

Elfter Abschnitt. Die Freie Stadt Danzig.
Artikel 100
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet Danzigs und der Weichsel(Wisla)mündung.

Artikel 102
Die alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich, die Stadt Danzig nebst dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiet zur Freien Stadt zu erklären. Sie wird unter den Schutz des Völkerbundes gestellt.

Artikel 103
Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen mit einem Oberkommissar des Völkerbundes von ordnungsmäßig ernannten Vertretern der Freien Stadt ausgearbeitet. Sie wird unter die Bürgschaft des Völkerbundes gestellt. Der Oberkommissar wird ebenso beauftragt, in erster Instanz über alle Streitigkeiten zu entscheiden, welche sich zwischen Polen und der Freien Stadt über den gegenwärtigen Vertrag oder die ergänzenden Abmachungen und Vereinbarungen ergeben. Der Oberkommissar hat seinen Sitz in Danzig.

Artikel 104
Ein Abkommen, dessen Wortlaut festzulegen sich die alliierten und assoziierten Hauptmächte verpflichten und das zur gleichen Zeit in Kraft treten wird, wenn die Erklärung Danzigs zur Freien Stadt erfolgt, soll zwischen der polnischen Regierung und der genannten in Aussicht genommenen Freien Stadt getroffen werden:
1. um die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgebiet aufzunehmen und eine Freizone im Hafen einzurichten;
2. um Polen ohne jede Einschränkung den freien Gebrauch und die Benutzung der Wasserstraßen, Docks, Hafenbecken, Kais und sonstigen Anlagen im Gebiet der Freien Stadt zu sichern, welche für die Einfuhr und Ausfuhr aus Polen notwendig sind;
3. um Polen die Überwachung und Verwaltung der Weichsel und des gesamten Eisenbahnnetzes im Gebiet der Freien Stadt zu sichern ...

Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
Artikel 109, 110
Die Bevölkerung Nordschleswigs wird durch Abstimmung über die Festsetzung der Grenze zwischen Deutschland und Dänemark entscheiden.

Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.

Artikel 115
Die Befestigungen, militärischen Anlagen und Häfen der Insel Helgoland und der Düne werden unter Aufsicht der Regierungen der alliierten Hauptmächte von der deutschen Regierung auf eigene Kosten binnen einer Frist zerstört, die von den genannten Regierungen festgesetzt wird ...
Deutschland darf weder diese Befestigungen, noch diese militärischen Anlagen, noch diese Häfen, noch irgendeine ähnliche Anlage wiederherstellen.

Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
Artikel 116
Deutschland erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August 1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten, an und verpflichtet sich, dessen Unabhängigkeit als dauernd und unantastbar zu achten ...

Artikel 117
Deutschland verpflichtet sich, die volle Rechtskraft aller Verträge oder Abmachungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Mächte mit den Staaten abschließen werden, die sich auf dem Gesamtgebiet des früheren russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder in einem Teile desselben gebildet haben oder bilden werden, und die Grenzen dieser Staaten, so wie sie darin festgesetzt werden, anzuerkennen.

IV. Teil (Artikel 119-158). Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.

Artikel 118
Außerhalb seiner europäischen Grenzen, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzt sind, verzichtet Deutschland auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte in bezug auf alle Gebiete, die ihm oder seinen Verbündeten gehörten, und auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm aus irgendeinem Grunde den alliierten und assoziierten Mächten gegenüber zustanden.
Deutschland verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Annahme der Maßnahmen, welche von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, wenn nötig im Benehmen mit dritten Mächten, zur Regelung der aus den verstehenden Bestimmungen entstehenden Folgen getroffen sind oder werden.
Insbesondere erklärt Deutschland die Annahme der Bestimmungen der folgenden Artikel, die sich auf einige besondere Gegenstände beziehen.

Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
Artikel 119
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle seine Rechte und Ansprüche in bezug auf seine überseeischen Besitzungen.

Artikel 120
Alles bewegliche und unbewegliche Eigentum des Deutschen Reiches oder irgendeines deutschen Staates in diesen Gebieten geht unter den in Artikel 257 des Teiles IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzten Bedingungen auf die Regierung über, die die Regierungsgewalt in diesen Gebieten ausübt ...

Zweiter Abschnitt. China.

Artikel 128
Deutschland verzichtet zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und Vorteile aus den Bestimmungen des am 7. September 1901 in Peking unterzeichneten Schlußprotokolls nebst sämtlichen Anlagen, Noten und Ergänzungen ...

Artikel 132
Deutschland willigt in die Aufhebung der von der chinesischen Regierung zugestandenen Verträge, auf denen die deutschen Konzessionen in Hankau und Tientsin gegenwärtig beruhen ...

Dritter Abschnitt. Siam.
Artikel 135
Deutschland erkennt alle Verträge, Vereinbarungen und Abmachungen zwischen ihm und Siam sowie alle darauf beruhenden Rechte, Ansprüche und Vorrechte einschließlich aller Rechte der Konsulargerichtsbarkeit in Siam vom 22. Juli 1917 ab als verfallen an.

Vierter Abschnitt. Liberia.
Artikel 138
Deutschland verzichtet auf alle Rechte und Vorrechte aus den Abkommen von 1911 und 1912, betreffend Liberia, insbesondere auf das Recht der Ernennung eines deutschen Zolleinnehmers in Liberia.
Es erklärt außerdem seinen Verzicht auf jeden Beteiligungsanspruch an allen Maßnahmen, die für die Wiederaufrichtung Liberias getroffen werden könnten.

Fünfter Abschnitt. Marokko.
Artikel 141
Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm durch die Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906 und durch die deutsch-französischen Verträge vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 zugestanden sind. Alle Verträge, Übereinkommen, Abmachungen oder Kontrakte, die von ihm mit dem scherifischen Reiche getroffen worden sind, gelten seit dem 3. August 1914 als aufgehoben ...

Sechster Abschnitt. Ägypten.
Artikel 147
Deutschland anerkennt das von Großbritannien am 18. Dezember 1914 erklärte Protektorat über Ägypten und verzichtet auf die Kapitulationen in Ägypten ...

Achter Abschnitt. Schantung.
Artikel 156
Deutschland verzichtet zugunsten Japans auf alle seine Rechte, Ansprüche und Vorrechte - insbesondere auf die, welche das Gebiet von Kiautschou, Eisenbahnen, Bergwerke und unterseeische Kabel betreffen -, welche es auf Grund des zwischen ihm und China am 6. März 1898 abgeschlossenen Vertrages sowie aller anderer Vereinbarungen bezüglich der Provinz Schantung erworben hat ...

V. Teil (Artikel 159-213). Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
Artikel 160
1. Spätestens am 31. März 1920 darf das deutsche Heer nicht mehr als sieben Infanterie-Divisionen und drei Kavallerie-Divisionen umfassen.
Von diesem Zeitpunkt an darf die gesamte Iststärke des Heeres der Staaten, die Deutschland bilden, nicht einhunderttausend Mann überschreiten, einschließlich Offiziere und das Personal des Depots. Das Heer soll ausschließlich zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Gebiets und als Grenzschutz verwandt werden.
Die Gesamtstärke der Offiziere, einschließlich des Personals der Stäbe, einerlei wie sie zusammengesetzt sein mögen, darf viertausend nicht überschreiten.
3. Die Divisionen dürfen unter nicht mehr als zwei Armeekorps-Kommandos zusammengefaßt sein.
Das Halten oder die Bildung von anders zusammengefaßten Streitkräften oder von anderen Behörden für den Truppenbefehl oder für die Kriegsvorbereitung ist verboten. Der deutsche Große Generalstab und alle ähnlichen Behörden werden aufgelöst und dürfen in keinerlei Form wieder aufgestellt werden ...

Artikel 168
Die Herstellung von Waffen, Munition oder irgendwelchem Kriegsmaterial darf nur in Fabriken oder Werkstätten erfolgen, deren Lage den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte mitgeteilt und von ihnen gebilligt ist. Sie behalten sich das Recht vor, die Anzahl derselben einzuschränken ...

Artikel 170
Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial irgendwelcher Art nach Deutschland ist streng verboten.
Das gleiche gilt für die Herstellung und die Ausfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial irgendwelcher Art nach fremden Ländern.

Artikel 171
Da der Gebrauch von erstickenden, giftigen und anderen Gasen oder ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffen oder Mitteln verboten ist, wird ihre Herstellung in Deutschland und ihre Einfuhr streng untersagt.
Dasselbe gilt für alle Stoffe, die eigens für die Herstellung, Lagerung und den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Mittel bestimmt sind.
Die Herstellung und Einfuhr von Panzerwagen, Tanks und allen ähnlichen Konstruktionen, die für kriegerische Zwecke verwendbar sind, ist Deutschland ebenfalls verboten.

Artikel 173
Die allgemeine Wehrpflicht wird in Deutschland abgeschafft.
Die deutsche Armee darf nur durch freiwillige Verpflichtung gebildet und ergänzt werden.

Artikel 174
Die Unteroffiziere und Soldaten verpflichten sich für die Dauer von zwölf Jahren.
Die Zahl der Leute, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit entlassen werden, darf im Jahre nicht mehr als 50% der Iststärke betragen, die in Absatz 2 von Nummer 1 des Artikel 160 dieses Vertrages festgesetzt ist.

Artikel 175
Die Offiziere, die in der Armee verbleiben, müssen sich verpflichten, in ihr mindestens bis zum Alter von 45 Jahren zu dienen.
Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, mindestens 25 Jahre hintereinander wirklich Dienst zu tun ...

Artikel 180
Alle befestigten Werke, Festungen und Landbefestigungen, die auf deutschem Gebiet im Westen bis zu 50 km östlich des Rheins liegen, müssen abgerüstet und geschleift werden ...
Das Befestigungssystem an der Süd- und Ostgrenze Deutschlands bleibt i seinem jetzigen Zustand bestehen.

Artikel 181
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an dürfen die deutschen in Dienst befindlichen Seestreitkräfte nicht mehr betragen als:
6 Schlachtschiffe der Deutschland- oder Lothringen-Klasse, 6 kleine Kreuzer, 12 Zerstörer, 12 Torpedoboote oder eine gleiche Zahl von Schiffen, die zu ihrem Ersatz gebaut wird, wie in Artikel 190 vorgesehen.
Unterseeboote dürfen darunter nicht enthalten sein.
Alle andern Kriegsschiffe müssen außer Dienst gestellt oder für Handelszwecke verwandt werden, sofern der gegenwärtige Vertrag nicht das Gegenteil bestimmt.

Artikel 183
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an darf die Gesamtkopfstärke der deutschen Kriegsmarine, einschließlich der Schiffsbesatzungen, Küstenverteidigung, Signalstationen, Verwaltung und des sonstigen Landdienstes, 15.000 Mann nicht überschreiten, einschließlich der Offiziere und Mannschaften aller Grade und Dienstzweige.
Die Gesamtzahl der Offiziere und Deckoffiziere darf 1.500 nicht überschreiten.

Artikel 190
Es ist Deutschland verboten, irgendwelche Kriegsschiffe zu bauen oder zu erwerben, außer zum Ersatz der in Dienst befindlichen Einheiten gemäß Artikel 181 des gegenwärtigen Vertrages ...

Artikel 194
Das Personal der deutschen Marine soll sich ausschließlich durch freiwillige Verpflichtung ergänzen, die bei Offizieren und Deckoffizieren für eine Zeitdauer von mindestens fünfundzwanzig laufenden Jahren, bei Unteroffizieren und Mannschaften von zwölf laufenden Jahren eingegangen werden muß ...

Artikel 198
Die bewaffnete Macht Deutschlands darf keine Land- oder Marine-Luftstreitkräfte umfassen ...

VI. Teil (Artikel 214-226). Kriegsgefangene und Grabstätten.

VII. Teil (Artikel 227-230). Strafbestimmungen.

Artikel 227
Die alliierten und assoziierten Mächte stellen Wilhelm II. von Hohenzollern, ehemaligen Deutschen Kaiser, unter öffentliche Anklage wegen schwerster Verletzung der internationalen Moral und der Heiligkeit der Verträge.
Ein besonderer Gerichtshof wird gebildet werden, um den Angeklagten unter Wahrung der wesentlichen Bürgschaften seines Verteidigungsrechtes zu richten ...
Die alliierten und assoziierten Mächte werden an die niederländische Regierung ein Ersuchen richten, ihnen den ehemaligen Kaiser zum Zwecke seiner Aburteilung auszuliefern.

Artikel 228
Die deutsche Regierung erkennt die Befugnis der alliierten und assoziierten Mächte an, vor ihre Militärgerichte solche Personen zu stellen, die wegen einer gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges verstoßenden Handlung angeklagt sind ...
Die deutsche Regierung hat den alliierten und assoziierten Mächten oder derjenigen von ihnen, die sie darum ersuchen wird, alle Personen auszuliefern, die angeklagt sind, eine Handlung gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges begangen zu haben, und die ihr namentlich oder nach dem Rang, dem Amt oder der Beschäftigung in deutschen Diensten bezeichnet werden.

VIII. Teil (Artikel 231-247). Wiedergutmachungen.

Artikel 231
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber aller Verluste und aller Schäden verantwortlich sind, welche die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.

Artikel 232
Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an, daß die Hilfsmittel Deutschlands nicht ausreichen, um die vollständige Wiedergutmachung aller dieser Verluste und aller dieser Schäden sicherzustellen, indem sie der ständigen Verminderung dieser Hilfsmittel Rechnung tragen, die sich aus den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages ergibt.
Die alliierten und assoziierten Regierungen verlangen indessen und Deutschland übernimmt die Verpflichtung, daß alle Schäden wieder gutgemacht werden, die der Zivilbevölkerung jeder der alliierten und assoziierten Regierungen und ihrem Eigentum während der Zeit, da diese Macht sich im Kriegszustand mit Deutschland befand, durch den erwähnten Angriff zu Lande, zur See und aus der Luft zugefügt sind, und überhaupt alle Schäden, wie sie in der Anlage I näher bestimmt sind ... [Anlage I: Ausnahmslos alle von Zivilpersonen erlittenen Schäden, Kriegsgefangenen durch schlechte Behandlung zugefügte Schäden, Rentenzahlungen an überlebende militärische Kriegsopfer, Unterhaltszahlungen an die Familien von Militärangehörigen u.a.m.]

Artikel 233
Die Höhe der erwähnten Schäden, deren Wiedergutmachung von Deutschland geschuldet wird, wird von einer interalliierten Kommission festgestellt werden. Die Kommission erhält die Bezeichnung Wiedergutmachungskommission ...
Die Beschlüsse dieser Kommission über die Höhe der obenbezeichneten Schäden sollen spätestens am 1. Mai 1921 aufgesetzt und der deutschen Regierung als Gesamtbetrag ihrer Verpflichtungen mitgeteilt werden.
Die Kommission wird gleichzeitig einen Zahlungsplan aufstellen; sie wird dabei die Fristen und die Art und Weise für die Ablösung der Gesamtschuld durch Deutschland innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Jahren vorsehen, der mit dem 1. Mai 1921 beginnt ...

Artikel 235
Damit die alliierten und assoziierten Mächte schon jetzt den Wiederaufbau ihres industriellen und wirtschaftlichen Lebens in Angriff nehmen können, zahlt Deutschland vor Feststellung der endgültigen Höhe ihrer Ersatzansprüche während der Jahre 1919 und 1920 und in den ersten vier Monaten des Jahres 1921 den Gegenwert von 20 Milliarden (zwanzig Milliarden) Mark Gold in Anrechnung auf die obigen Forderungen ...

Artikel 236
Deutschland willigt außerdem darein, daß seine wirtschaftlichen Hilfsmittel unmittelbar in den Dienst der Wiedergutmachungen gestellt werden, nach näherer Bestimmung der Anlagen III, IV, V und VI, welche die Handelsflotte, die Wiederherstellung in Natur, Kohle und Kohlenprodukte, Farbstoffe und andere chemische Erzeugnisse betreffen, vorausgesetzt, daß der Wert der übertragenen Güter und der nach Maßgabe der genannten Anlagen erfolgten Leistungen in der vorgeschriebenen Weise festgestellt ist, Deutschland gutgeschrieben und von den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Verpflichtungen in Abzug gebracht wird.

Artikel 237
Die von Deutschland zur Befriedigung der vorbezeichneten Schadensanmeldungen bewirkten Teilzahlungen einschließlich derer, die in den vorstehenden Artikeln bezeichnet sind, werden von den alliierten und assoziierten Regierungen nach einem Schlüssel verteilt, der von ihnen im voraus und auf der Grundlage der Billigkeit und der Rechte einer jeden bestimmt ist ...

In Anlage III heißt es:
§ 1. Deutschland erkennt das Recht der alliierten und assoziierten Mächte auf Ersatz aller Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge an, die infolge von Kriegsereignissen verlorengegangen oder beschädigt sind, und zwar Tonne für Tonne (Bruttotonne) und Klasse für Klasse ...
Die deutsche Regierung tritt den alliierten und assoziierten Regierungen im eigenen Namen und so, daß alle anderen Beteiligten dadurch gebunden werden, das Eigentum an allen seinen Angehörigen gehörenden Handelsschiffen von 1.600 Bruttotonnen und darüber ab, desgleichen die Hälfte des Tonnengehalts der Schiffe, deren Bruttotonnage zwischen 1.000 und 1.600 Tonnen beträgt, und je ein Viertel des Tonnengehalts der Fischdampfer und der anderen Fischereifahrzeuge.

§ 2. Die deutsche Regierung hat innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags der Wiedergutmachungskommission alle im § 1 bezeichneten Schiffe und sonstigen Seefahrzeuge zu übergeben.

In der Anlage V heißt es:
§ 1. Deutschland verpflichtet sich, auf Anfordern der Signatarmächte des vorliegenden Friedensvertrages folgende Mengen von Kohlen und Kohlennebenprodukten zu liefern.

§ 2. Deutschland liefert an Frankreich während der Dauer von 10 Jahren 7 Millionen Tonnen Kohle jährlich. Ferner liefert Deutschland an Frankreich jedes Jahr soviel Kohlen, als der Unterschied zwischen der Jahresförderung vor dem Kriege aus den Bergwerken des Nordens und des Pas-de-Calais, die durch den Krieg zerstört sind, und der Förderung aus den Bergwerken dieses Beckens während des in Betracht kommenden Jahres beträgt. Diese Lieferung findet 10 Jahre lang statt. Sie soll während der ersten 5 Jahre 20 Millionen Tonnen jährlich und während der folgenden 5 Jahre 8 Millionen Tonnen jährlich nicht überschreiten ...

§ 3. Deutschland liefert an Belgien jährlich 8 Millionen Tonnen Kohlen während der Dauer von 10 Jahren.

§ 4. Deutschland liefert an Italien folgende Höchstmengen an Kohle:
Juli 1919 bis Juni 1920: 4 ½ Millionen Tonnen,
Juli 1920 bis Juni 1921: 6 Millionen Tonnen,
Juli 1921 bis Juni 1922: 7 ½ Millionen Tonnen,
Juli 1922 bis Juni 1923: 8 Millionen Tonnen,
Juli 1923 bis Juni 1924: 8 ½ Millionen Tonnen
und während der nächsten fünf Jahre: Je 8 ½ Millionen Tonnen...

IX. Teil (Artikel 248-263). Finanzielle Bestimmungen.

Artikel 249
Deutschland trägt die gesamten Kosten für den Unterhalt aller alliierten und assoziierten Armeen in den besetzten deutschen Gebieten Tage der Unterzeichnung des Waffenstillstandes, dem 11. November 1918 ab ...

Artikel 260
Unbeschadet der Verzichtleistungen auf Rechte, welche Deutschland für sich oder seine Reichsangehörigen auf Grund der Bestimmungen dieses Vertrages auszusprechen hat, kann die Wiedergutmachungskommission innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab verlangen, daß die deutsche Regierung alle Rechte und Interessen erwirbt, welche deutsche Reichsangehörige an irgendeiner öffentlichen Unternehmung oder an irgendeiner Konzession in Rußland, in China, in Österreich, in Ungarn, in Bulgarien, in der Türkei. in den Besitzungen und Nebenländern dieser Staaten oder in einem Gebietsteile besitzt, welcher bisher Deutschland oder seinen Alliierten gehörte und welcher von Deutschland oder seinen Alliierten an irgendeine Macht abgetreten oder gemäß dem vorliegenden Vertrag von einem Mandatar verwaltet werden muß. Andererseits muß die deutsche Regierung binnen 6 Monaten von der Stellung der Forderung ab alle diese Rechte und Interessen und alle gleichartigen Rechte und Interessen, die die deutsche Regierung selbst besitzt, auf die Wiedergutmachungskommission übertragen ...

X. Teil (Artikel 264-312). Wirtschaftliche Bestimmungen.

Artikel 264
Deutschland verpflichtet sich, Waren, Rohstoffe oder Fabrikate irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten, die in deutsches Gebiet eingeführt werden, ohne Rücksicht auf ihren Herkunftsort, keinen anderen oder höheren Zollsätzen oder Gebühren (einschließlich innerer Abgaben) zu unterwerfen als solchen, denen dieselben Waren, Rohstoffe oder Fabrikate irgendeines anderen der erwähnten Staaten oder eines anderen fremden Landes unterworfen sind ...

Artikel 267
Alle Begünstigungen, Befreiungen oder Vorrechte in bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, die von Deutschland irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten oder irgendeinem anderen fremden Lande gewährt werden, werden gleichzeitig und bedingungslos ohne diesbezügliche Aufforderung und ohne Gegenleistung auf alle alliierten und assoziierten Staaten ausgedehnt.
Artikel 264 und 267 "verlieren fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ihre Wirksamkeit..." (Artikel 280).

Artikel 292
Deutschland erkennt an, daß alle Verträge, Abmachungen und Vereinbarungen aufgehoben sind und aufgehoben bleiben, welche es mit Rußland oder irgendeinem Staate oder irgendeiner Regierung, deren Gebiet ehemals einen Teil Rußlands bildete, ebenso mit Rumänien vor dem 1. August 1914 oder seit diesem Datum bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages geschlossen hat.

Artikel 297
Unter dem Vorbehalt entgegenstehender Bestimmungen, die sich aus dem gegenwärtigen Vertrage ergeben könnten, behalten sich die alliierten und assoziierten Mächte das Recht vor, alles Eigentum, alle Rechte und Interessen, die sich am Tage des Inkrafttretens des Vertrags auf deutsche Reichsangehörige beziehen oder auf von Ihnen beaufsichtigte Gesellschaften, die auf Ihrem Gebiet, in ihren Kolonien, Besitzungen und Schutzgebieten einschließlich der ihnen auf Grund des gegenwärtigen Vertrages abgetretenen Gebiete liegen, zurückzubehalten und zu liquidieren ...

XI. Teil (Artikel 313-320). Luftschiffahrt.

XII. Teil (Artikel 321-386). Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.

Artikel 321
Deutschland verpflichtet sich, Personen, Gütern, See- oder Flußschiffen, Eisenbahnwagen und dem Postverkehr von oder nach den Gebieten irgendeiner der alliierten und assoziierten Mächte, gleichviel, ob sie an Deutschland angrenzen oder nicht, die freie Durchfuhr durch sein Gebiet auf den für den Internationalen Verkehr geeignetsten Transportwegen, auf Eisenbahnen, schiffbaren Wasserläufen oder Kanälen zu gewähren; zu diesem Zweck wird die Durchfahrt quer durch Hoheitsgewässer gestattet. Die Personen, Güter, See- oder Flußschiffe, Personenwagen, Güterwagen und der Postverkehr werden keinem Durchfuhrzoll noch unnötigen Aufenthalten und Einschränkungen unterworfen und haben in Deutschland ein Anrecht auf gleiche Behandlung wie der innerdeutsche Verkehr in bezug auf Gebühren und Erleichterungen, ebenso wie in jeder anderen Hinsicht.
Die Durchgangsgüter sind von allen Zoll- oder ähnlichen Abgaben befreit ...

XIII. Teil (Artikel 387-427). Arbeit.

Da der Völkerbund die Begründung des Weltfriedens zum Ziele, hat und ein solcher Friede nur auf dem Boden der sozialen Gerechtigkeit begründet werden kann; und da ferner Arbeitsbedingungen bestehen, welche für eine große Zahl von Menschen Ungerechtigkeit, Elend und Entbehrungen mit sich bringen, durch die eine derartige Unzufriedenheit erzeugt wird, daß der Weltfriede und die Welteintracht in Gefahr geraten, und eine Verbesserung dieser Verhältnisse dringend erforderlich ist, z. B. in bezug auf die Regelung der Arbeitszeit, die Festlegung eines Maximalarbeitstages und einer Maximalarbeitswoche, die Regelung des Arbeitsmarktes, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die Sicherstellung eines Lohnes, der angemessene Daseinsbedingungen gewährleistet, den Schutz der Arbeiter gegen allgemeine und Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, den Schutz der Kinder, Jugendlichen und Frauen, die Alters- und Invalidenrenten, den Schutz der Interessen der im Auslande beschäftigten Arbeiter, die Anerkennung des Grundsatzes der Koalitionsfreiheit, die Organisation der beruflichen und technischen Fortbildung und andere gleichartige Maßnahmen; da endlich die Nichtannahme wirklich menschenwürdiger Arbeitsbedingungen durch einen Staat ein Hindernis für die Bemühungen der anderen Nationen bedeutet, welche das Los der Arbeiter ihrer eigenen Länder zu bessern wünschen, so haben die Hohen vertragschließenden Parteien, bewegt durch Gefühle der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit, wie auch durch den Wunsch, einen dauernden Weltfrieden zu sichern, folgendes vereinbart:

Artikel 387
Um an der Verwirklichung des in der Einleitung niedergelegten Programms zu arbeiten, wird eine ständige Organisation begründet.
Die ursprünglichen Mitglieder des Völkerbundes sollen die ursprünglichen Mitglieder dieser Organisation sein. Später soll die Mitgliedschaft im Völkerbunde die Mitgliedschaft in der genannten Organisation zur Folge haben.

Artikel 388
Die ständige Organisation soll umfassen:
1. eine allgemeine Konferenz der Vertreter der Mitglieder,
2. ein internationales Arbeitsamt unter Leitung des im Artikel 393 vorgesehenen Verwaltungsrats.

Artikel 392
Das internationale Arbeitsamt wird am Sitze des Völkerbundes errichtet und bildet einen Bestandteil des Bundes.

Artikel 393
Das internationale Arbeitsamt untersteht der Leitung eines Verwaltungsrates von 24 Personen, die nach folgenden Vorschriften bestimmt werden:
Der Verwaltungsrat des internationalen Arbeitsamtes setzt sich wie folgt zusammen:
12 Personen als Vertreter der Regierungen,
6 Personen, die von den Vertretern der Arbeitgeber in der Konferenz gewählt sind,
6 Personen, die von den Vertretern der Angestellten und Arbeiter in der Konferenz gewählt werden ...

Artikel 396
Die Aufgaben des Internationalen Arbeitsamtes umfassen die Zentralisierung und Verteilung aller Auskünfte in bezug auf die internationale Regelung der Arbeiterverhältnisse und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Bearbeitung der Fragen, welche der Konferenz zum Zwecke des Abschlusses internationaler Abkommen vorgelegt werden sollen, sowie die Ausführung aller durch die Konferenz beschlossenen besonderen Ermittlungen ...

XIV. Teil (Artikel 428-433). Sicherheiten für die Ausführung.

Artikel 428
Als Sicherheit für die Ausführung des vorliegenden Vertrages durch Deutschland werden die deutschen Gebiete westlich des Rheins einschließlich der Brückenköpfe durch die Truppen der alliierten und assoziierten Mächte während eines Zeitraumes von 15 Jahren besetzt, der mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages beginnt.

Artikel 429
Wenn die Bedingungen des gegenwärtigen Vertrages durch Deutschland getreulich erfüllt werden, so soll die im Artikel 428 vorgesehene Besetzung nach und nach in folgender Weise eingeschränkt werden:
1. Nach Ablauf von fünf Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Köln und die Gebiete nördlich einer Linie, die dem Laufe der Ruhr, dann der Eisenbahnlinie Jülich-Düren-Euskirchen-Rheinbach, ferner der Straße von Rheinbach nach Sinzig folgt, und die den Rhein bei dem Einfluß der Ahr trifft, wobei die vorhin genannten Straßen, Eisenbahnen und Orte außerhalb der besagten Räumungszone bleiben.
2. Nach Ablauf von zehn Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Coblenz und die Gebiete nördlich einer Linie, die an dem Schnittpunkte der Grenzen Belgiens, Deutschlands und Hollands beginnt, etwa vier Kilometer südlich Aachen verläuft, dann bis zum Höhenrücken von Vorst-Gemünd verläuft, dann östlich der Eisenbahnlinie des Urfttales, dann über Blankenhain, Waldorf, Dreis, Ulmen bis zur Mosel, diesem Flusse von Bremm bis Nehren folgt, dann über Kappel und Simmern der Höhenlinie zwischen Simmern und dem Rhein folgt und diesen Fluß bei Bacharach erreicht, wobei alle genannten Orte, Täler, Straßen und Eisenbahnen außerhalb der Räumungszone bleiben.
3. Nach Ablauf von 15 Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Mainz, der Brückenkopf von Kehl und der Rest des besetzten deutschen Gebiets.
Wenn zu diesem Zeitpunkte die Sicherheiten gegen einen nicht herausgeforderten Angriff Deutschlands von den alliierten und assoziierten Regierungen nicht als ausreichend betrachtet werden, so kann die Entfernung der Besatzungstruppen in dem Maße aufgeschoben werden, wie dies zur Erreichung der genannten Bürgschaften für nötig erachtet wird.

Artikel 430
Falls die Wiedergutmachungskommission während der Besetzung oder nach Ablauf der im Vorhergehenden genannten 15 Jahre feststellt, daß Deutschland sich weigert, die Gesamtheit oder einzelne der ihm nach dem gegenwärtigen Vertrage obliegenden Wiedergutmachungsverpflichtungen zu erfüllen, so werden die im Artikel 429 genannten Gebiete ganz oder teilweise sofort von neuem durch die alliierten und assoziierten Truppen besetzt.

Artikel 433
Als Sicherheit für die Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages, durch welche Deutschland endgültig die Aufhebungen des Vertrages von Brest-Litowsk wie auch aller Verträge, Konventionen und Vereinbarungen anerkennt, die es mit der maximalistischen Regierung in Rußland abgeschlossen hat, wie auch um die Wiederherstellung des Friedens und einer guten Regierung in den baltischen Provinzen und in Litauen zu sichern, sollen die deutschen Truppen, welche sich zur Zeit in den genannten Gebieten befinden, innerhalb der Grenzen Deutschlands zurückkehren, sobald die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte den Zeitpunkt mit Rücksicht auf die innere Lage dieser Gebiete für gekommen erachten ...

XV. Teil (Artikel 434-440) Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 434
Deutschland verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der Friedensverträge und Zusatzabkommen anzuerkennen, welche von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Mächten geschlossen werden, die auf seiten Deutschlands gekämpft haben, und sich mit den Bestimmungen einverstanden zu erklären, welche bezüglich der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, des Königreichs Bulgarien und des Ottomanischen Reiches getroffen werden, auch die neuen Staaten innerhalb der Grenzen, die auf diese Weise für sie festgelegt wurden, anzuerkennen.

Martens, Nouv. Recueil Général, 3. S., Bd. XI, S. 323 ff.
Der Friedensvertrag von Versailles nebst Schlußprotokoll und Rheinlandstatut., Berlin 1925.

Quellenangabe/Fundort: Deutsches historisches Museum