Auf Grund der Verordnung
über die Polizeiverordnungen der Reichsminister vom 14. November
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1582) und der Verordnung über das
Rechtsetzungsrecht im Protektorat Böhmen und Mähren vom 7.Juni
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1039) wird im Einvernehmen mit dem
Reichsprotektor in Böhmen und Mähren verordnet:
§ 1
(1) Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom
14. November 1935 - Reichsgesetzbl. I S. 1333), die das sechste
Lebensjahr vollendet haben, ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit
ohne einen Judenstern zu zeigen.
(2) Der Judenstern besteht
aus einem handtellergroßen, schwarz ausgezogenen Sechsstern aus
gelbem Stoff mit der schwarzen Aufschrift "Jude'. Er ist
sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstücks fest
aufgenäht zu tragen.
§ 2
Juden ist es verboten
a) den Bereich ihrer
Wohngemeinde zu verlassen, ohne eine schriftliche
Erlaubnis der
Ortspolizeibehörde bei sich zu führen;
b) Orden, Ehrenzeichen und
sonstige Abzeichen zu tragen.
§ 3
Die §§ 1 und 2 finden keine Anwendung
a) auf den in einer
Mischehe lebenden jüdischen Ehegatten, sofern Abkömmlinge aus
der Ehe vorhanden sind und diese nicht als Juden gelten, und zwar
auch dann, wenn die Ehe nicht mehr besteht oder der einzige Sohn
im gegenwärtigen Kriege gefallen ist;
b) auf die judische Ehefrau
bei kinderloser Mischehe während der Dauer der Ehe.
§ 4
(1) Wer dem Verbot der §§ 1 und 2 vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 153 Reichsmark oder mit
Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
(2) Weitergehende
polizeiliche Sicherungsmaßnahmen sowie Strafvorschriften, nach
denen eine höhere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt.
§ 5
Die Polizeiverordnung gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren
mit der Maßgabe, daß der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren
die Vorschrift des § 2 Buchst. a den örtlichen Verhältnissen im
Protektorat Böhmen und Mähren anpassen kann.
§ 6
Die Polizeiverordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
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