Unterrichtsarchiv

 

Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich
Gesetz vom 31. März 1933 
(Reichsgesetzblatt I S. 153)

 

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 

Vereinfachung der Landesgesetzgebung 
§ 1
(1) Die Landesregierungen sind ermächtigt, außer in den in den Landesverfassungen vorgesehenen Verfahren Landesgesetze zu beschließen. Dies gilt auch für Gesetze, die den in Artikel 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetzen entsprechen. 
(2) Über Ausfertigung und Verkündung der von den Landesregierungen beschlossenen Gesetze treffen die Landesregierungen Bestimmung. 

§ 2
(1) Zur Neuordnung der Verwaltung, einschließlich der gemeindlichen Verwaltung, und zur Neuregelung der Zuständigkeiten können die von den Landesregierungen beschlossenen Landesgesetze von den Landesverfassungen abweichen. 
(2) Die Einrichtung der gesetzgebenden Körperschaften als solche darf nicht berührt werden. 

§ 3
Staatsverträge, die sich auf Gegenstände der Landesgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Landesregierungen erlassen die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften. 

Volksvertretungen der Länder 
§ 4
(1) Die Volksvertretungen der Länder (Landtage, Bürgerschaften) werden mit Ausnahme des am 5. März 1933 gewählten Preußischen Landtags hiermit aufgelöst, soweit dies nicht bereits nach Landesrecht geschehen ist. 
(2) Sie werden neu gebildet nach den Stimmenzahlen, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5. März 1933 innerhalb eines jeden Landes auf die Wahlvorschläge entfallen sind. Hierbei werden die auf Wahlvorschläge der Kommunistischen Partei entfallenden Sitze nicht zugeteilt. Dasselbe gilt für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind. 

§ 5
(1) In den Ländern Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden werden den Wählergruppen so viele Sitze zugewiesen, als die Verteilungszahl in der Gesamtzahl der für ihre Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen enthalten ist. Dabei wird ein Rest von mehr als der Hälfte der Verteilungszahl der vollen Verteilungszahl gleichgeachtet. 
(2) Die Verteilungszahl wird festgesetzt für Bayern und Sachsen auf je 40 000, für Württemberg auf 25 000 und für Baden auf 21 000. 

§ 6
(1) In den Ländern Thüringen, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Bremen, Lippe, Lübeck, Mecklenburg-Strelitz und Schaumburg-Lippe darf die Zahl der Mitglieder der neu zu bildenden Landtage (Bürgerschaften) die folgenden Höchstziffern nicht überschreiten: 

Thüringen 59 
Hessen 50 
Hamburg 128 
Mecklenburg-Schwerin 48 
Oldenburg 39 
Braunschweig 36 Anhalt 30 
Bremen 96 
Lippe 18 
Lübeck 64 
Mecklenburg-Strelitz 15 
Schaumburg-Lippe 12. 

(2) Die den Wählergruppen nach Abs. 1 zustehenden Abgeordnetensitze werden nach dem geltenden Landeswahlrecht ermittelt. Nach Landeswahlrecht festgesetzte Verteilungszahlen werden indessen so erhöht, daß die durch Abs. 1 bestimmte Höchstzahl von Mitgliedern nicht überschritten wird. 
§ 7
(1) Die Sitze werden den Bewerbern auf Grund von Wahlvorschlägen zugewiesen, die die Wählergruppen bis spätestens 13. April 1933 einzureichen haben. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind alle Wählergruppen befugt, auf deren Wahlvorschlag am 5. März 1933 Stimmen entfallen sind; dies gilt nicht für die Kommunistische Partei und solche Wählergruppen, deren Wahlvorschläge als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind. 
(2) Verbindungen und Anschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie bei der Reichstagswahl am 5. März 1933 getätigt waren. 
(3) Wahlbewerbern, die bis zum 5. März 1933 zur Kommunistischen Partei gehörten, werden Sitze nicht zugewiesen. 

§ 8
Die neuen Landtage (Bürgerschaften) gelten mit dem 5. März 1933 als auf vier Jahre gewählt. Eine vorzeitige Auflösung ist unzulässig. Dies gilt auch für den am 5. März 1933 gewählten Preußischen Landtag. 

§ 9
Die Neubildung der Landtage (Bürgerschaften) nach diesem Gesetz muß bis zum 15. April 1933 durchgeführt sein. 

§ 10
Die Zuteilung von Sitzen auf Wahlvorschläge der Kommunistischen Partei für den Reichstag und den Preußischen Landtag auf Grund des Wahlergebnisses vom 5. März 1933 ist unwirksam. Ersatzzuteilung findet nicht statt. 

§ 11
Eine Auflösung des Reichstags bewirkt ohne weiteres die Auflösung der Volksvertretungen der Länder. 

Gemeindliche Selbstverwaltungskörper 
§ 12
(1) Die gemeindlichen Selbstverwaltungskörper (Kreistage, Bezirkstage, Bezirksräte, Amtsversammlungen, Stadträte, Stadtverordnetenversammlungen, Gemeinderäte usw.), auf welche die Grundsätze nach Artikel 17 Abs. 2 der Reichsverfassung Anwendung finden, werden hiermit aufgelöst. 
(2) Sie werden neu gebildet nach der Zahl der gültigen Stimmen, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5. März 1933 im Gebiet der Wahlkörperschaft abgegeben worden sind. Dabei bleiben Stimmen unberücksichtigt, die auf Wahlvorschläge der Kommunistischen Partei oder solche entfallen sind, die als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind. 

§ 13
(1) Bei den Vertretungskörperschaften in der unteren Selbstverwaltung (Gemeinde-, Stadträte usw.) darf die Zahl der Mitglieder die folgenden Höchstziffern nicht überschreiten: 
in Gemeinden bis zu 1 000 Einwohnern 9 
in Gemeinden bis zu 2 000 Einwohnern 10 
in Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern 12 
in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern 16 
in Gemeinden bis zu 15 000 Einwohnern 20 
in Gemeinden bis zu 25 000 Einwohnern 24 
in Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern 26 
in Gemeinden bis zu 40 000 Einwohnern 29 
in Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern 31 
in Gemeinden bis zu 60 000 Einwohnern 33 
in Gemeinden bis zu 80 000 Einwohnern 35 
in Gemeinden bis zu 100 000 Einwohnern 37 
in Gemeinden bis zu 200 000 Einwohnern 45 
in Gemeinden bis zu 300 000 Einwohnern 53 
in Gemeinden bis zu 400 000 Einwohnern 58 
in Gemeinden bis zu 500 000 Einwohnern 63 
in Gemeinden bis zu 600 000 Einwohnern 68 
in Gemeinden bis zu 700 000 Einwohnern 73 
in Gemeinden von mehr als 700 000 Einwohnern 77. 
(2) Die übrigen Vertretungskörperschaften der gemeindlichen Selbstverwaltung sind gegenüber ihrem Bestand vor der Auflösung (§ 12) möglichst um fünfundzwanzig vom Hundert zu verkleinern. 

§ 14
(1) Die den Wählergruppen nach § 12 Abs. 2 zustehender Sitze werden nach dem geltenden Landesrecht ermittelt. Nach Landesrecht bestehende Verteilungszahlen sind entsprechend festzusetzen. Die Sitze werden den Bewerbern auf Grund von Wahlvorschlägen zugewiesen, die die Wählergruppen einzureichen haben. Auch hier gilt § 7 Abs. 3. 
(2) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind alle Wählergruppen befugt, auf deren Wahlvorschlag im Gebiet der Wahlkörperschaft am 5. März 1933 Stimmen entfallen sind; dies gilt nicht für die Kommunistische Partei und solche Wählergruppen, deren Wahlvorschläge als Ersatz von Wahlvorschlägen der Kommunistischen Partei anzusehen sind. 
(3) Eine zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigte Wählergruppe (Abs. 2) kann sich mit anderen oder allen Wählergruppen zu Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlags verbinden. 

§ 15
Die neuen gemeindlichen Selbstverwaltungskörper gelten mit dem 5. März 1933 als auf vier Jahre gewählt. 

§16
Die Neubildung der gemeindlichen Selbstverwaltungskörper nach diesem Gesetz muß bis zum 30. April 1933 durchgeführt sein. 

§ 17
Die §§ 12 bis 16 finden auf die gemeindlichen Selbstverwaltungskörper in Preußen keine Anwendung. Indessen gilt § 10 für sie entsprechend. 

Gemeinsame Bestimmungen 
§ 18
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, Bestimmungen zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen. In übrigen obliegt die Ausführung des Gesetzes, soweit es sich um Angelegenheiten des Reichs handelt, dem Reichsminister des Innern, soweit es sich um Angelegenheiten der Länder handelt, den Landesregierungen. Der Reichsminister des Innern kann allgemeine Anweisungen erlassen und auf Antrag einer Landesregierung Ausnahmen von dem Gesetz zulassen. 

§19
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und des § 18 finden auch auf solche Regierungen in den Ländern Anwendung, die aus Kommissaren oder Beauftragten des Reichs bestehen. 

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