Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird,
nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse
verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:
A r t i k e l 1
Reichsgesetze können außer in dem in der
Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die
Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für
die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der
Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.
A r t i k e l 2
Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze
können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie
nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats
als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des
Reichspräsidenten bleiben unberührt.
A r t i k e l 3
Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze
werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im
Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie
nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung
folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der
Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung
beschlossenen Gesetze keine Anwendung.
A r t i k e l 4
Verträge des Reiches mit fremden Staaten, die sich auf
Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen
nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung
beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt
die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen
Vorschriften.
A r t i k e l 5
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in
Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es
tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige
Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.
Berlin, den 24. März 1933.
Der Reichspräsident von Hindenburg
Der Reichskanzler Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern Frick
Der Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath
Der Reichsminister der Finanzen Graf Schwerin von
Krosigk
|